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  (c) 2000-2020  m. dresen

Anders als die frühere Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) , die wegen der Gebühren in Bußgeldsachen lediglich auf die Vorschriften für das Strafverfahren verwies, stellt das für Fälle ab 01.07.2004 geltende  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) klar, daß Bußgeldsachen hiervon verschiedene, gesonderte Angelegenheiten sind, die wertmäßig unterhalb der Strafsachen anzusiedeln sind.

Die Gebührenrahmen sind, entsprechend dem bei Strafsachen schon erläuterten Gedanken der Bedeutung der Sache für den Mandanten, dreigeteilt, nämlich jeweils ein unterschiedlich hoher Rahmen für Sachen mit Bußgeldern unter 40 EURO, für Verfahren mit Bußgeldern zwischen 40 und 5.000 EURO und schließlich für Sachen, in denen gegen den Mandanten  ein Bußgeld von über 5.000 EURO verhängt worden ist.

Droht ein Bußgeld erst, ist aber noch gar nicht festgesetzt, ist der Betrag maßgeblich, den Regelsätze wie z.B. der Bußgeldkatalog vorsehen.

In aller Regel fällt in jedem Verfahrensabschnitt mindestens die Mittelgebühr an - sollte es uns gelingen, die Hauptverhandlung zu verhindern, eine weitere Verfahrensgebühr - ; für den mutmaßlich häufigsten Fall, in dem sich ein Betroffener entschließt, sich gegen ein Bußgeld zu wehren, nämlich eine Geldbuße über 40,00 EURO (aber unter 5.000,00 EURO), bedeutet dies beispielsweise für ein Verfahren bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter :

Verfahrensabschnitt

mindestens*

höchstens*

Mittelgebühr*

Grundgebühr    Nr. 5100

      30,00

     170,00

     100,00

Verfahrensgebühr   5103

      30,00

     290,00

     160,00

Verfahrensgebühr   5109

      30,00

     290,00

     160,00

Terminsgebühr   Nr. 5110

      40,00

     470,00

     255,00

* alle Angaben in EURO zzgl. einer Auslagenpauschale von 20% (bis max. 20,00 EURO) zzgl. Umsatzsteuer ab dem 01.01.2007 in Höhe von 19%.                   

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